Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen stoppt umstrittene Einbauverpflichtung für Smart Meter
Mit dem Beschluss des OVG Münster wurde die Vollziehung einer Allgemeinverfügung des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) mit Sitz in Bonn ausgesetzt und damit entfällt die Pflicht zum Einbau von Smart Meter. Laut OVG ist eine Verfügung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) mit Sitz in Bonn voraussichtlich rechtswidrig, wie das Gericht am Freitag mitteilte. Die Entscheidung fiel in einem Eilverfahren. Das Hauptsacheverfahren ist noch am Verwaltungsgericht Köln anhängig (Az.: 21 B 1162/20, 9 L 663/20, VG Köln).
Bundesweit hatte die den Start des Smart-Meter-Rollouts notwendige Lizenzierungsentscheidung aus Bonn die Pflicht ausgelöst, Messstellen von bestimmten Herstellern zu verbauen. Dagegen hatte ein Unternehmen aus Aachen geklagt und vor dem OVG Recht bekommen. Die Firma vertreibt andere Messsysteme und wäre auf diesen Produkten sitzen geblieben.
Die meisten privaten Stromkunden sind von dem Urteil nicht betroffen, weil sie zu wenig Strom beziehen und keinen Strom ins Netz einspeisen, um dadurch zum Einbau eines Smart Meters verpflichtet zu werden.
Was in dem Münsteraner Beschluss jetzt bemängelt wurde, war die Tatsache, dass die heute verfügbaren Smart Meter Gateways hinsichtlich der Interoperabilität weniger können, als der Gesetzgeber formuliert hatte.
Alternativen zum Smart Meter
Der Aufwand für die Einführung des automatisierten Netzbetrieb dürfte in einer Größenordnung liegen, die es verbietet, zusätzlich die aktuellen Daten aus jedem Privathaushalt abzufragen, die man letztlich gar nicht verarbeiten kann. Die Zählermodernisierung bei den Privathaushalten wird sich wohl auf den Einbau von elektronischen Zählern anstelle der bislang gebräuchlichen Ferraris-Zähler reduzieren, für die zwar eine höhere Zählermiete anfällt, der Nutzen sich jedoch in engen Grenzen bewegt.
Im Gegensatz zu den Ferraris-Zählern, die beinahe unbegrenzt wieder aufgearbeitet und neu geeicht werden können, lassen sich elektronische Zähler weder aufarbeiten noch nacheichen. Um nicht alle elektronischen Zähler mit dem Ende ihrer auf 8 Jahre befristeten Laufzeit als Elektroschrott behandeln zu müssen, hat man in Deutschland ein Stichprobenverfahren etabliert, bei dem nur Stichproben nachgemessen werden und falls diese sich in der Toleranz bewegen, alle identischen Baumuster länger betrieben werden dürfen.
Für den Privatkunden mag der Smart Meter-Spuk jetzt fürs erste beendet sein, die digitalen Zähler, die keine Zusatznutzen versprechen und mehr kosten, wird er durch den Beschluss des OVG Münster nicht los.
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